Mit § 22a BFA-VG ist ein einheitliches Rechtsmittel in Form einer "Gesamtbeschwerde" gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - geschaffen worden (VfGH 12.3.2015, G 151/2014, u.a., VfSlg. 19970/2015). Eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG kann sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt werden. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermöglicht darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Art. 130 Abs. 1 B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand können Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006).
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