Rückverweise
Es trifft zwar zu, dass die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 5 ff FM-GwG 2017 die Verpflichteten treffen. Um diesen Pflichten entsprechen zu können, benötigen sie jedoch (zum Teil) die Mitwirkung ihrer Kunden, die dazu - wie fallbezogen in § 6 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG 2017 - strafbewehrt verpflichtet sind. Die Mitwirkung der Kunden erweist sich daher in diesem Zusammenhang nicht weniger relevant als die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Verpflichteten, um den Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen.