Ra 2023/02/0079 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es unterliegt der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, welche Maßnahmen ("betriebsorganisatorische Vorkehrungen") er setzt, um die Vorschriften des § 35 Abs. 1 ASchG über die Benutzung von Arbeitsmitteln einzuhalten. Die Behörde und das VwG haben im Einzelfall nur (in ihrer Begründung) zu beurteilen, ob die Maßnahmen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, zur Erreichung des genannten Zieles tauglich sind (VwGH 27.1.2006, 2005/02/0158).