Hat das VwG in Erledigung der Beschwerde ein Erkenntnis erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt, ist der Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).
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