Die Feststellung des Vorliegens von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz ("Gender-Dysphorie") hat auf der Grundlage einer medizinischen Diagnose, insbesondere im Wege einer psychiatrischen, klinisch-psychologischen, urologisch-gynäkologischen und/oder endokrinologischen Diagnostik, zu erfolgen, die von entsprechend geschulten Fachkräften vorzunehmen ist (vgl. die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transsexualität" [2017]). Auch nach Auffassung der WHO ist eine entsprechende "Diagnose" erforderlich (vgl. Punkt "HA60 Gender incongruence of adolescence or adulthood" der ICD-11 der WHO). Ungeachtet des Umstandes, dass "transgender zu sein" keine Krankheit ist (vgl. OGH 7.8.2025, 7 Ob 58/25t), ist daher die Frage, ob Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt, eine von der Personenstandsbehörde bzw. dem VwG zu klärende medizinisch-wissenschaftliche Fachfrage.
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