Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des VfGH im Erkenntnis vom 18.12.2025, E 1297/2025, sieht sich der VwGH veranlasst, von seiner jüngeren Rechtsprechung abzugehen, wonach das Geschlecht eines Menschen verpflichtend im ZPR einzutragen ist (vgl. VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008, mit Hinweis auf VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, mwN; VwGH 19.12.2024, Ro 2023/01/0007). Die Abkehr von dieser Rechtsprechung bedarf keiner Beschlussfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG. Der VwGH hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - eine bestimmte, von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende verfassungskonforme Auslegung geboten ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, mwN). Die (ältere) Rechtsprechung des VwGH, wonach eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung (Änderung) des Geschlechts von transidenten Menschen auch eine "(ohne schwerwiegenden operativen Eingriff mögliche) deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" erfordert (vgl. VwGH 15.9.2009, 2008/06/0032, mwN, sowie weiters VwGH 17.2.2010, 2009/17/0263, mit Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/17/0054), ist schon deshalb nicht mehr maßgeblich, weil sie zur alten Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2013 (PStG), ergangen ist (vgl. dazu VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008, Rn. 50, und zu § 13 VwGG etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 32, mwN).
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