Transidente Menschen können nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den (vom körperlichen Geschlecht abweichenden) Eintrag "weiblich" bzw. "männlich" begehren, sondern haben diese Menschen grundsätzlich das Recht, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. "nicht-binär") zum Ausdruck zu bringen (vgl. VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005 mHa VfGH 18.12.2025, E 1297/2025). Davon ausgehend ist der Eintrag "nicht-binär" im ZPR zulässig.
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