Die in § 23 Abs. 2 und 3 NAG 2005 normierte Vorgangsweise ist gerade für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre und der Fremde ein Visum zur Einreise benötigt (zur in der Regel persönlichen Ausfolgung von Aufenthaltstiteln durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde siehe § 19 Abs. 7 NAG 2005).
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