Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im NAG 2005 ist im Grundsatz dahin geregelt, dass der Bundesminister für Inneres gemäß § 8 Abs. 2 NAG 2005 das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung festlegt. Gemäß § 1 der NAGDV 2005 werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen. Demnach bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels - im Erteilungsfall - in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt (Hinweis E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882).
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