Ein türkischer Staatsangehöriger erlangt mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ein entsprechendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0100), sodass ab diesem Zeitpunkt ein anderweitiges Aufenthaltsrecht nicht mehr essenziell ist. Das bisherige Aufenthaltsrecht wird aber nicht durch jenes nach dem ARB 1/80 "verdrängt", sondern besteht daneben fort. Von Bedeutung ist ein solches - neben jenem nach dem ARB 1/80 fortbestehendes - Aufenthaltsrecht insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung von Aufenthaltszeiten im Sinn des § 45 Abs. 2 NAG.
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