Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Daueraufenthaltsrichtlinie verlangen die Mitgliedstaaten vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, verfügt. Dazu hat der EuGH bereits festgehalten, dass das Erfordernis fester, regelmäßiger und ausreichender Einkünfte eine der materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist (EuGH 3.10.2019, C-302/18). Vor diesem Hintergrund setzt die Titelerteilung gemäß § 45 NAG die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG voraus. Demnach hat im vorliegenden Fall die Fremde wegen Fehlens ausreichender finanzieller Mittel keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU". Auch aus § 25 NAG ergibt sich nichts anderes.
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