Ein Fall des § 54 Abs. 7 NAG 2005 liegt nicht vor, wenn dem Verfahren kein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auf Grund des Unterbleibens einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs. 5 NAG 2005 zugrunde liegt (VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257). Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass das Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 auch in einem Verfahren, dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auf Grund des Unterbleibens einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs. 5 NAG 2005 zugrunde liegt, nicht zur Anwendung kommt, enthält das NAG 2005 nicht (VwGH 25.7.2022, Ra 2020/22/0140, wonach es "in allen anderen Fällen [als dem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG ] bei der in § 55 Abs. 3 NAG grundgelegten Vorgehensweise bleiben soll"). Aus der Regelung des § 54 Abs. 7 NAG 2005 lässt sich auch nicht ableiten, dass das Verfahren vor dem BFA nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 die Überprüfung einer Aufenthaltsehe nicht umfasst. So steht es dem BFA offen, im Fall des Fehlens einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG 2005 eine Ausweisung gemäß § 66 FrPolG 2005 auf Grund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384).
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