Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FrPolG 2005 führt evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) und wirkt insofern nicht "konstitutiv" (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; vgl. auch RV 692 BlgNR 18. GP 56). § 45 Abs. 12 NAG 2005 lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf § 3 AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.
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