Gemäß § 21 Abs. 6 NAG 2005 schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9 sowie Abs. 3 und 5 NAG 2005 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Für die übrigen Fälle der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 NAG 2005 - und damit auch für die Z 2 -, für die keine solche Regelung getroffen wird, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass diese Antragstellungen ein Bleiberecht verschaffen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; VwGH 10.11.2010, 2010/22/0162). Die Auffassung, dass das eingeräumte Bleiberecht keine Niederlassung vermittle, würde Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, weil ab der Rückgabe der Legitimationskarte (und somit ab dem Zeitpunkt, zu dem diese überhaupt erst in den Anwendungsbereich des NAG 2005 fällt) die (zuvor noch vorliegende) Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG 2005 verloren ginge (und der Antrag somit von vornherein aussichtslos wäre). Eine derartige Rechtsfolge ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil in den Erläuterungen zum FrÄG 2009 (RV 330 BlgNR 24. GP 45) für den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausdrücklich auf ehemalige Inhaber einer Legitimationskarte Bezug genommen wird und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für solche Personen generell ausgeschlossen sein soll. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Erläuterungen zum - wenn auch nicht in Kraft getretenen, aber dennoch beschlossenen und kundgemachten - Art. 10 des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25, (RV 491 BlgNR 26. GP 8), in denen zu § 21 Abs. 6 NAG 2005 allgemein (klarstellend) festgehalten wird, dass in den in § 21 Abs. 6 NAG 2005 nicht genannten Fällen des § 21 Abs. 2 legcit. (und somit auch im Fall der Z 2) die Entscheidung im Inland abgewartet werden darf und damit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung über den Antrag verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Konstellationen (für die davon erfasste Zeitspanne) eine Änderung im Aufenthaltsstatus eintreten sollte, ergeben sich daraus gerade nicht.
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