Bei einem Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und dessen nach § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 gebotener Übersetzung liegt kein eindeutiger Bescheidspruch vor (zu § 29 Abs. 1 AsylG 1997 VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090). Im Hinblick auf die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes ging das VwG zu Recht davon aus, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht ausreichend bestimmt war, weil im Spruch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren, in der Übersetzung hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren genannt war und sich der Widerspruch auch unter Heranziehung der Bescheidbegründung, wo von einem einjährigen Aufenthaltsverbot die Rede war, nicht auflösen ließ. Dies rechtfertigt aber nicht die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes. Trotz der mangelnden Bestimmtheit des Bescheidspruchs betreffend die Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte das VwG vielmehr - unter Würdigung der Umstände des konkreten Falles zum Entscheidungszeitpunkt - für den Fall der Abweisung der Beschwerde dem Grunde nach eine Festsetzung bzw. Konkretisierung der Dauer des zu verhängenden Aufenthaltsverbotes vornehmen müssen (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185; VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116; VwGH 23.3.3023, Ra 2023/12/0018).
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