Ra 2022/21/0173 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine gegen den Fremden bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung wird nicht schon aufgrund seiner Duldung nach § 46a FrPolG 2005 unwirksam, weil sie gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005 keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt.