Die Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Dass vorliegend das VwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG durch das BFA ereignet haben, erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das VwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG auszugehen war, als rechtsrichtig.
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