Die aus der Auffassung, die Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Schubhaft im Rahmen einer mittels Videokonferenz abgehaltenen Verhandlung bewirke die Unwirksamkeit und die daraus abgeleitete Folge, dass der Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 nicht fristgerecht erlassen worden wäre, kann von vornherein nicht Gegenstand einer Revision an den VwGH sein, sondern hätte nur mit Beschwerde an den VfGH geltend gemacht werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146, 0147 und 0167).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden