Das VwG nahm im Verfahren betreffend Schubhaft zwar an, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates "mit Erfolgsaussicht" betrieben werde. Nach der Stellungnahme des BFA hatte es aber seit Einleitung des - zum Entscheidungszeitpunkt bereits über acht Monate anhängigen - Verfahrens bereits sieben (offenbar erfolglose und gar nicht beantwortete) Urgenzen bei der Botschaft gegeben. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Feststellung des VwG, wonach eine Identitätsüberprüfung durch die Heimatbehörden anhand einer (bereits seit Beginn des Verfahrens vorhandenen) Reisepasskopie möglich sei, hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, weshalb das VwG nach wie vor davon ausging, mit der Erlangung des Heimreisezertifikates sei in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309). So wäre etwa zu konkretisieren gewesen, wie häufig und in welcher Zeitspanne in Fällen, in denen eine Reisepasskopie vorhanden ist, üblicherweise tatsächlich - trotz mehrmaliger erfolgloser Urgenzen mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden