Ist der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft ungeachtet - der gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 eingetretenen Durchsetzbarkeit - der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Bundesgebiet verblieben, fehlt eine zwingende Voraussetzung für die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0046; VfGH 29.2.2016, G 534/2015; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
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