Von einem eindeutigen, ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung rechtfertigenden Fall durfte schon im Hinblick auf den seit der Geburt in Österreich andauernden rechtmäßigen Aufenthalt des über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügenden Fremden nicht ausgegangen werden. Dazu kommen sein Schulbesuch in Österreich und das Zusammenleben mit seinen hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen wie den Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessenabwägung jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Fremden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, zumal im vorliegenden Fall auch der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist. Das VwG hat sich mit den insoweit maßgeblichen Fragen (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200) - insbesondere vor dem Hintergrund des Vorliegens einer einzigen gegen den Fremden ergangenen gerichtlichen Verurteilung wegen Jugendstraftaten und des mittlerweile verspürten Strafvollzugs - nicht auseinandergesetzt.
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