Die Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, kann die Annahme des Vorliegens einer "erheblichen Fluchtgefahr" rechtfertigen (VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001; VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022). Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG kann in solchen Konstellationen erfüllt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). In einem derartigen Fall liegt bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270).
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