Der Schubhaftbescheid wäre (nur) dann rechtswidrig, wenn es zum Zeitpunkt seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über die Fremde Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274).
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