Hat eine Fremde eine sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates (hier als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland), wäre sie - wenn sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhält - vor der Prüfung, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen sind, aufzufordern, sich unverzüglich dorthin zu begeben (VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103).
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