§ 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG - wenn also in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG nicht vorliegen - die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In solchen Konstellationen ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den genannten Aussprüchen nicht berechtigt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach § 28 Abs. 1 NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Betroffene über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Auch in einem solchen Fall hat die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067). Das VwG hätte ausgehend von der Ansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, nur die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).
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