Ein gegen den Fremden vor Inkrafttreten des FrPolG 2005 mit dem Fremdenrechtspaket 2005 am 1. Jänner 2006 erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot gilt nach den Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 3, Abs. 16 und Abs. 25 FrPolG 2005 als solches weiter und die Frage der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist auf Grundlage des § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 zu prüfen (VwGH 28.8.2012, 2012/21/0159; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0054). Danach ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden