Bestehen Gründe zur Annahme, dass die im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz - ausschließlich - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 aufrecht zu erhalten sei, ist vom VwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076).
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