Für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem "Untermietverbot" nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197).
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