Ro 2022/21/0010 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls ist aus rechtlicher Sicht nicht erst dann gegeben, wenn eine "nachhaltige Schädigung" des Kindes oder "tiefgreifende Entwicklungsstörungen" zu erwarten sind.