JudikaturVwGH

Ro 2022/21/0010 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2024

Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls ist aus rechtlicher Sicht nicht erst dann gegeben, wenn eine "nachhaltige Schädigung" des Kindes oder "tiefgreifende Entwicklungsstörungen" zu erwarten sind.

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