Den auf die Rechtsstellung des Fremden nach erfolgter Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug nehmenden Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es nach dem Gesetz geboten wäre, im Verfahren über die Zuerkennung dieses Status den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ein bestimmtes Land zu begrenzen (vgl. demgegenüber die anders gelagerte frühere - bis zum 31. Dezember 2005 - geltende Rechtslage nach dem § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, wonach, wenn der Asylantrag abzuweisen war, von der Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen war, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; vgl. dazu, dass aus dem Spruch der Entscheidung zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 der [allenfalls: behauptete] Herkunftsstaat in eindeutiger Weise hervorzugehen hatte, etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, 0014; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass auch die aktuelle Rechtslage - allerdings gerade nicht in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - weiterhin ähnliche [Feststellungs-]Aussprüche kennt, sh. etwa § 8 Abs. 3a AsylG 2005, § 9 Abs. 2 AsylG 2005, § 51 Abs. 1 FrPolG 2005, § 52 Abs. 9 FrPolG 2005).
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