Einer Einstellung nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).
Rückverweise