Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bezieht sich - nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf das Verfahren zur (erstmaligen) Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Steht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bereits fest, erübrigt sich somit eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit (VwGH 12.6.2019, Ra 2017/19/0206).
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