Rückverweise
Bei einem Fehler im Rahmen der Aktenvorlage an das VwG, wie im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Behörde den Akt nicht vollständig vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine Ermittlungslücke im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, sondern um einen erst nach der Erlassung des Bescheids unterlaufenen formalen Fehler. Diesem wäre vom VwG ohne Weiteres dadurch Rechnung zu tragen, dass es vor seiner Entscheidung der Behörde die Ergänzung des erkennbar unvollständig übermittelten Akts - auf möglichst einfache Art und Weise - aufzutragen hätte (VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0012).