Zur Frage der Eignung einer Amtshandlung der Abgabenbehörde als Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO ist festzuhalten, dass bei an Dritte gerichteten Anfragen eine erkennbare Konkretisierung des betroffenen Abgabenanspruches - schon vor dem Hintergrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht - nicht notwendig ist (vgl. VwGH 29.11.1988, 86/14/0134).
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