Ra 2022/16/0014 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH muss die dem Enteigneten gebührende Entschädigung alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile erfassen, wobei der Verkehrswert der entzogenen Liegenschaft den wichtigsten Faktor für dessen Bemessung darstellt (vgl. OGH 27.2.2014, 1 Ob 138/13w, mwN). Eine aufgrund der in Aussicht genommenen Enteignung allenfalls eintretende Wertminderung der betroffenen Grundstücke hat bei der Bemessung der Entschädigung daher keine Beachtung zu finden.