Sinn und Zweck der Einschränkung nach § 94 Z 2 EStG 1988 ist die Verhinderung des "Directive Shopping", d.h. der Inanspruchnahme der Mutter-Tochter-Richtlinie durch Steuerpflichtige, denen die Vorteile dieser Richtlinie sonst nicht zustehen würden. EU-"Briefkastengesellschaften", deren man sich für internationale Steuerumgehungsstrategien bedient, sollen damit von den Begünstigungen des § 94 ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, 2011/15/0080).
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