Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950 anordnenden Verordnung ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen nicht ausdehnend auszulegen sind (vgl. VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297), und die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 voraussetzt, dass es sich um Vermögensnachteile aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323; VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).
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