Ein Ersatzanspruch nach § 32 EpidemieG 1950 setzt voraus, dass eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpidemieG 1950 aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpidemieG 1950 aus, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpidemieG 1950 aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229).
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