§ 12 Abs. 1 Z 1 AlVG ["wer .... eine (unselbständige ...) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat"] setzt für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit voraus, dass die anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit zur Gänze beendet wurde (vgl. näher etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0282, mwN). Bis zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, das die Anwartschaft begründet hat, war der Arbeitslose nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht als arbeitslos anzusehen. Darauf, ob er tatsächlich aus diesem Dienstverhältnis kein oder bloß ein geringfügiges Entgelt bezogen hat, kommt es nicht an.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden