Erwerbslosigkeit im Sinn des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG kann nicht parallel zur Absolvierung einer Ausbildung vorliegen, sondern setzt deren Beendigung voraus (arg. "seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums", womit der Zeitraum der Ausbildung gemeint ist).
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