JudikaturVwGH

Ra 2022/07/0221 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2023

Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118). Umfassen die Aufträge gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage, ist damit die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung und Behandlung der in § 26 Abs. 1 AWG 2002 angesprochenen gefährlichen Abfälle betroffen.

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