JudikaturVwGH

Ra 2022/07/0216 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Bei Anwendbarkeit des UIG 1993 hat das VwG im Falle der Entscheidung in der Sache im Säumnisbeschwerdeverfahren entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des VwG sein. Stellt das VwG fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen zum AuskunftspflichtG 1987 VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN; ähnlich zum Wr AuskunftspflichtG 1988 VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).

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