JudikaturVwGH

Ra 2022/07/0216 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Nach § 8 Abs. 1 UIG 1993 ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen (zum inhaltsgleichen Stmk UmweltinformationsG 2005 VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 19.4.2023, Ra 2023/07/0007). Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (zum AuskunftspflichtG 1987 VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

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