Grundsätzlich können auch Entnahmen des Grundwassers als hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartige, bereits wasserrechtlich bewilligte bzw. rechtmäßig bestehende Nutzungen eines Gewässers qualifiziert werden (vgl. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135, oder 18.11.1986, 86/07/0004).
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