Nach Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist es den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen (vgl. VwGH 19.5.1976, 0458/75, oder 27.6.2013, 2012/07/0276, und 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).
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