Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG 2014). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (Hinweis B vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15026 A/1998), und vom 16. September 2009, 2008/09/0218).
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