Eine unterlassene oder mangelhaft durchgeführte Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit hat dann keinen wesentlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ohnehin technisch leistungsfähig ist (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn. 12; 21.4.2004, 2004/04/0016).
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