Die Durchführung von PCR-Testungen ist eine unter den Begriff der "Ausübung der Heilkunde" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 fallende Tätigkeit und daher nicht vom Anwendungsbereich der GewO 1994 umfasst. Allein aus der gewerberechtlichen Befugnis als chemisches Laboratorium nach § 94 Z 10 GewO 1994 ergibt sich daher nicht die Befugnis zur Durchführung dieser Leistungen.
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