Art. 16 DSGVO gibt der betroffenen Person einen Anspruch (ein subjektives Recht) gegen den Verantwortlichen auf Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert sind. "Unrichtig" ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass die über die betroffene Person gespeicherte (oder sonst verarbeitete) Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Dieses Kriterium ist nur bei Tatsachenangaben anwendbar, nicht aber bei Werturteilen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 44).
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