Mit der Festlegung der Aufgaben der Schulleitung in § 56 Abs. 2 SchUG wird auf die schulische Qualitätsentwicklung abgezielt, deren oberstes Ziel der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinn ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs ist. Ausgehend davon ist es für den VwGH nicht zweifelhaft, dass die in dieser Bestimmung beschriebenen Aufgaben, die letztlich (auch) auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf den Verweis auf die "Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten" sowie auf die "Außenbeziehungen und Öffnung der Schule" ist die Aufgabe - bezogen auf die Datenverarbeitung der Veröffentlichung des Namens mit akademischen Grad und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule - auch als ausreichend bestimmt anzusehen. Schließlich ist es nach Ansicht des VwGH nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Ermöglichung einer direkten Kommunikation zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften der Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dient.
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